Wir informieren Sie 

    Richtig lüften

 

Das Lüften und die notwendige Luftzirkulation:

Auch bei kalten Temperaturen sollten Sie Ihre Wohnräume täglich fünf bis zehn Minuten lüften, um für eine ausreichende Luftzirkulation zu sorgen. Drehen Sie dabei die Heizung ab und öffnen Sie das ganze Fenster – kippen ist weniger wirksam. Besonders beschlagene Fenster sind ein Zeichen für zu hohe Luftfeuchtigkeit im Raum.

 

Schimmel in Putz und Fugen

Im Anfangsstadium des Schimmelbefalls reicht ein feuchtes Reinigen der Fläche. Verwenden Sie dazu Wasser und Brennspiritus im Verhältnis 9:1 oder eine hochprozentige Essigessenz.

                       

Schimmel an der Tapete

Kleine Schäden können beseitigt werden, indem eine Lösung aus Salizylsäure und Alkohol im Verhältnis 1:5 aufgetragen wird. Hilft das nicht, muss die gesamte Tapete entfernt und nach der Ursache der Schimmelbildung untersucht werden.

 

 Heizung im Winter nie ganz ausstellen

Auch wenn Sie lange wegfahren: Stellen Sie die Heizung im Winter niemals ganz ab. So vermeiden Sie ein feucht-kaltes Raumklima. Zudem ist ständiges Aufheizen und Abkühlen teurer als das Beibehalten einer niedrigen Durchschnittstemperatur.

 

 Wasserdampf nach draußen leiten

Nach dem Kochen oder Braten, Baden und Duschen sofort nach draußen ab lüften. Die Zimmertür geschlossen halten, damit sich der Wasserdampf nicht in den übrigen Räumen verteilt.

 

 Abstand halten zur Wand

Stellen Sie große Möbel möglichst zwei bis fünf Zentimeter von den Außenwänden entfernt auf. Das ermöglicht bessere Luftzirkulation. Außerdem kann Ihren Möbeln so weniger passieren.

 

Vorsicht mit Schimmel-vernichter

Chemische Schimmel-vernichter allein bringen auf Dauer nichts. Die Feuchtigkeitsursache muss beseitigt werden, sonst kommt der Schimmel immer wieder. Zudem sind die Reiniger giftig, so dass man beim Einsatz angemessene Schutzkleidung tragen muss.

 

Wäsche möglichst nicht in der Wohnung trocknen

Wenn Sie Wäsche in der Wohnung trocknen müssen, sollten Sie häufiger lüften. Sonst staut sich eine zu hohe Luftfeuchtigkeit an.

     Hausordnung

Die Regelungen der Hausordnung dienen der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, der Erhaltung des Hausfriedens und dem Schutz des Gebäudes. Ein gedeihliches Zusammenleben in der Hausgemeinschaft erfordert von allen Mietern und Hausbewohnern weitestgehend gegenseitige Rücksichtnahme und eine pflegliche Behandlung der Mietsache.

                                                 Rücksichtnahme

Kinder sind ausreichend zu beaufsichtigen und anzuhalten, das Spielen und Lärmen im Treppenhaus zu unterlassen. Die Benutzung eines eventuell vorhandenen Kinderspielplatzes ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht gestattet.

Ruhestörungen: Jeder Mieter stellt sicher, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus und auf dem Grundstück unterbleibt. Als grundsätzliche Ruhezeiten gelten folgende Zeiten: Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr, Sonntage und Feiertage gelten ganztägig als Ruhezeiten. Auch außerhalb dieser Ruhezeiten ist darauf zu achten, dass störende Geräusche wie beispielsweise durch starkes Türenzuschlagen und Treppenlaufen, durch lautes Musizieren oder durch belästigenden Rundfunk- und Fernsehempfang vermieden werden.

Wasserverbrauch: Wasser darf nur zum privaten Gebrauch und nicht zu gewerblichen Zwecken entnommen werden.

                                   

Erhaltung des Hauseigen-tums

Abfälle  und Unrat:

sind regelmäßig und ordnungs gemäß in die dafür bestimmten Müllgefäße zu entsorgen oder an den vom Vermieter bestimmten Stellen zu lagern. Soweit der Müll zu trennen ist, hat der Mieter dies zu befolgen. Sondermüll und Sperrmüll dürfen nicht zusammen mit dem im Haushalt anfallenden Müll entsorgt werden.

 

Antennen:

Das Anbringen von Antennen jedweder Art an dem Balkongeländer, an der Hausfassade oder auf dem Dach ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

 

Blumenkästen müssen fachgerecht angebracht werden. Beim Bepflanzen und Gießen der Blumenkästen ist da rauf zu achten, dass niemand durch herabtropfendes Wasser belästigt wird und Brüstungen, Wände und unter der Wohnung liegende Anlagen nicht verunreinigt oder beschädigt werden.

 

Das Betreten des Daches ist weder dem Mieter noch einem von ihm Beauftragten gestattet.

 

Fahrräder: Das Abstellen von Fahrrädern ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und – soweit vorhanden – im Fahrradkeller gestattet.

 

 Fahrzeuge:  Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen jedweder Art vor dem Haus, auf den Gehwegen und anderswo auf dem Grundstück, ist nicht gestattet.

 

Kraftfahrzeuge, Krafträder, Motorroller und Mopeds dürfen auf dem Grundstück nicht gewaschen werden; ebenso sind Reparaturen und Ölwechsel untersagt.

 

Fenster: Bei Sturm, starkem Regen oder Schneefall sowie bei Frostgefahr sind die Fenster zu schließen. Das gilt auch für die Fenster im Keller- und Bodengeschoss. Bei Abwesenheit sind die Fenster grundsätzlich zu schließen.

 

Frostschutz: Bei Frost-gefahr sind die Wasser-leitungen und die sonstigen frostgefährdeten Anlagen in den Mieträumen und den zur Wohnung gehörenden Nebenräumen vor dem Einfrieren zu schützen. Die Abwesenheit entbindet den Mieter nicht davon, ausreichende Frostschutzmaßnahmen zu treffen.

 

Gemeinschafts-einrichtungen:

Bei der Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Wasch-küche oder Trockenraum, sind die hierfür geltenden besonderen Benutzungsanordnungen zu beachten. Alle Geräte und Gegenstände der Gemeinschaftseinrichtungen dürfen dort nicht entfernt werden und sind pfleglich zu behandeln.

 

Heizen: Mit Wärmeenergie ist sorgsam umzugehen. Bei Außentemperaturen unter null Grad Celsius und bei Sturm, starkem Regen oder Schneefall sind die Fenster bis auf das notwendige Lüften geschlossen zu halten. Für Frost und Feuchtigkeitsschäden durch unzureichende Beheizung haftet der Mieter.

 

Lüften: Die Mieträume sind ausreichend zu lüften. Das gilt auch in der kalten Jahreszeit und auch für Räume, die nicht ständig benutzt werden. Größere Wasserdampfmengen, die beispielsweise beim Duschen oder Kochen entstehen, sind durch gezieltes Lüften der betreffenden Räume sofort nach außen abzuführen. Andernfalls haftet der Mieter für Feuchtig-keitsschäden. Es ist grundsätzlich unzulässig, die Wohnung zum Treppen-haus hin zu entlüften. 

 

Ölwechsel und Reparaturen:

Ölwechsel und Reparaturen an Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Motorrollern und Mopeds sind auf dem Hausgrundstück nicht gestattet.

 

Teppiche, Fußmatten, Läufer und Kleidung

dürfen nur an der von dem Vermieter dazu bestimmten Stelle geklopft und gereinigt werden. Dabei sind die Ruhezeiten einzuhalten.

 

Tierfütterung: Um die Verschmutzung des Hauses und die Belästigung der Hausbewohner zu vermeiden, ist es nicht gestattet, Möwen, Tauben usw. vom Grundstück aus zu füttern.

 

Toiletten: Es ist nicht gestattet, Toiletten zweckwidrig zu benutzen. Es ist untersagt, Haus- und Küchenabfälle, Papier-windeln und Ähnliches über die Toilette zu entsorgen.

 

Treppenreinigung: Die Reinigung des Treppen-hauses erfolgt im wöchentlichen Wechsel durch die Mieter. Die Mieter der Wohnungen im Erdgeschoss reinigen den Zugang zum Haus, die Treppen zu ihrem Geschoss und zum Keller sowie die dazugehörigen Podeste und Flure. Die Mieter der Wohnungen in den oberen Stockwerken reinigen die Treppen zu ihrem Geschoss und – soweit es sich um das oberste Stockwerk handelt – zum Boden und die dazugehörigen Podeste und Flure. Wohnen mehrere Mieter auf einer Etage, so wechseln sie sich beim Reinigen regelmäßig ab. Zur Reinigung gehört auch das Säubern des Geländers, das Putzen der Fenster und das Reinigen der Türen.

 

Wasch- und Trockengeräte: Der Betrieb von Wasch- und Trockengeräten in den Mieträumen ist nur gestattet, wenn es sich um funktionssichere Geräte handelt, die fach- und sachgerecht angeschlossen werden.

 

Waschen: Wäsche ist auf dem dafür bestimmten Trockenplatz zu trocknen. Das sichtbare Aushängen von Bettwäsche und sonstiger Wäsche aus Fenstern und auf Balkonen nach der Straßenseite ist nicht zulässig.

                                         3. Sicherheit und Ordnung

Behördliche Vorschriften: Alle behördlichen Vorschriften, insbesondere auch solche über die Lagerung von Brennstoffen sowie über die Aufstellung und den Anschluss von Feuerstätten (z. B. Öfen und Herde) sind auch dann zu beachten, wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.

 

Brennmaterial:

Vermeidung von Brand-gefahr Brennmaterial und Brennstoffe wie insbesondere Benzin, dürfen weder in den Mieträumen noch im Treppenhaus oder im Keller- bzw. Dach-geschoss gelagert werden. Keller und Bodenräume dürfen nicht zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände wie Papier und Zeitungen, Matratzen, alte Kleider und Möbel sowie sonstigen Gerümpels benutzt werden. Die Räume im Keller- und Bodengeschoss dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.

 

Dachfenster: Sind beim Öffnen so zu befestigen, dass sich die Halterung bei Wind nicht lösen kann. Bei Regen, Schnee und Sturm sind die Fenster zu schließen.

 

Elektroleitungen: Eingriffe in die elektrische Hausinstallation von dazu nicht Befugten ist nicht gestattet. Das betrifft insbesondere die Verlegung privater Leitungen.

 

Grillen: Das Grillen mit Holzkohle ist auf den Balkonen nur gestattet, soweit auf dem Grundstück keine geeignete Gemein-schaftsfläche zum Grillen zur Verfügung steht.

 

Haustiere: Dürfen sich nur unter Aufsicht im Treppen-haus, in den Gemein-schaftseinrichtungen und auf den Außenflächen des Grundstücks aufhalten. Von Spielplätzen auf dem Grundstück sind die Haustiere fern zu halten.

 

Haustüren:

Aus Sicherheitsgründen (Einbruch, Diebstahl) ist die Hauseingangstür in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen zu halten. Das gilt auch für weitere Eingangstüren des Hauses (z. B. Tür zum Hof bzw. zum Garten) sowie für alle Kellertüren.

 

Sachgemäße Entsorgung: Scharf- oder übelriechende, leicht entzündliche oder sonst schädliche Sachen müssen sachgemäß entsorgt werden. Aus Fenstern und von Balkonen dürfen keine Gegenstände oder Flüssigkeiten ausgegossen oder hinuntergeworfen werden.

 

Schlüssel: Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter umgehend zu benachrichtigen.

 

Sperrmüll: Gegenstände aller Art, die beim nächsten Sperrmülltermin entsorgt werden sollen, dürfen weder in den Gängen des Keller- und Bodengeschosses noch auf Gemeinschafts-flächen zwischengelagert werden.

 

Diese Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages

PRESSEMITTEILUNG

Was Käufer und Verkäufer über die Neuregelung der Maklerprovision wissen müssen!

 

-In den meisten Fällen   werden sich Verkäufer und   Käufer Provision   paritätisch teilen.

 

-Maklerprovision muss weiterhin nur gezahlt werden, wenn es zum Kaufvertrag kommt

 

Aachen,21. Dezember 2020 Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Aschoff-Immobilien UG, informiert sie über die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass die Käufer- und Verkäuferprovision wechselseitig begrenzt sind. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann:

 

Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziellen Käufern wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Käufern keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhen müssen identisch sein.

 

Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit dem Verkäufer ein Maklervertrag geschlossen wird, der Makler somit alleiniger Interessen-vertreter des Verkäufers ist. Da aber auch der Käufer einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sich dieser verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt.  Der Käufer muss dies nur übernehmen, wenn er sich hierzu bereit erklärt hat und der Verkäufer oder Makler nachgewiesen hat, dass der Verkäuferanteil gezahlt wurde.

 

Letztlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Provision alleine zahlt, ohne dass es zu einer Beteiligung durch den Käufer kommt, was das dritte Modell darstellt. Auch in diesem Fall ist der Makler einseitiger Interessens-vertreter des Verkäufers.

 

„Welches Modell das Beste ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Doppeltätigkeit mit der paritätischen Teilung am häufigsten gewählt wird, da sie sich in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten bewährt hat, weil sie am fairsten ist. Schließlich profitieren Käufer und Verkäufer gleichermaßen von den professionellen Leistungen, die der Makler anbietet“, sagt Aschoff-Immobilien UG.  

 

Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen. 

 

Die Politik sollte es laut Aschoff Immobilien jedoch nicht versäumen, weitere Hürden für den Eigentumserwerb abzubauen: „Für Käufer ist es zweifellos eine Entlastung, wenn sie nun keinesfalls die gesamten Maklerkosten allein tragen müssen. Allerdings würden andere Maßnahmen, etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds, einen deutlich größeren Beitrag zur Eigentumsförderung in Deutschland leisten. Die größte Hürde beim Erwerb von Wohneigentum ist die Grunderwerbsteuer, die gesenkt werden oder für Erstkäufer am besten ganz abgeschafft werden sollte.“

 

    Mülltrennung

Wir möchten hiermit alle Mieter darum bitten, den anfallenden Hausmüll, getrennt in den vorhanden Blauen und Grauen Tonnen zu entsorgen.

 

Die Gelben Säcke sollten von ihnen verschlossen sein, und überprüfen sie, dass die Gelben Säcke dicht sind damit keine Flüssigkeiten austreten können.

 

Insbesondere ist es wichtig die Kartonagen zu zerkleinern, und anschließend in die vorhanden Blauen Tonnen zu entsorgen. Hierdurch wird gewährleistet, dass bis zur Tonnenleerung jeder sein Altpapier entsorgen kann.

 

Ferner bitten wir die Hausbewohner, keinen Müll oder Kartonagen neben den Tonnen zu lagern.

Durch die richtige Müll-trennung und ein faires Verhalten aller Hausbewohner, lassen sich viele Probleme vermeiden.

 

Die Lagerung von Möbelgegenständen (Sperrmüll) ist in den Kellerfluren und im Müllraum nicht geduldet. Sollten sie gezwungen sein, durch Neukauf von Möbel oder Auszug, eine Zwischenlagerung der gebrauchten Möbel vornehmen zu müssen, dann bitten wir um kurze Mitteilung an die Liegenschaftsverwaltung.

 

Die Stadt Aachen bietet unter Telefon 0241-432-1880 eine Service an, die gebrauchten Möbel nach Terminabsprache abzuholen.

 

Bei Rückfragen stehen wir ihnen gerne unter 0241-514930 zur Verfügung, und zeichnen

 

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